Mietbedingungen
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Diese Mietbedingungen gelten für alle von Promuseo zur Vermietung von Ausstellungsmaterialien abgeschlossenen Mietverträge, vorbehaltlich schriftlicher Ergänzungen und/oder Abweichungen, denen Promuseo zugestimmt hat. Im folgenden wird Promuseo der Vermieter genannt.
1. Mietgegenstand
Die zu vermietenden Ausstellungsmaterialien, nachfolgend 'Mietgegenstand' genannt, werden auf dem Mietvertrag umschrieben.
2. Beginn und Ablauf der Miete
2.1 Der Mietvertrag wird für die jeweils festgesetzte Laufzeit in ganzen Wochen/Monaten geschlossen. Die Mietdauer beträgt mindestesten 1 Woche.
2.2 Die Mietlaufzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Mieter oder ein ermächtigter Vertreter den Mietgegenstand an dem vereinbarten Ort in Empfang nimmt. Bei der faktischen Übergabe hat der Mieter den Mietgegenstand zu prüfen und den ordnungsgemäßen Empfang auf dem zum Mietvertrag gehörigen Übergabeprotokoll zu quittieren. Können die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angeliefert werden und liegt dieser Grund beim Mieter, so ist er dennoch an den Mietvertrag gebunden und zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
2.3 Bei Abholung der Mietgegenstände erhält der Mieter einen Rückgabenachweis.
2.4 Für jede Verzögerung bei der Rückgabe des Mietgegenstands hat der Mieter eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens der Höhe einer zweiwöchigen Miete entspricht. Das Recht des Vermieters, zusätzlichen Schadensersatz zu fordern, wird hiervon nicht berührt.
2.5 Wenn der Vermieter während der Rückgabe feststellt, dass (Teile des) Mietgegenstand(es) beschädigt sind oder fehlen, wird dies auf dem Rückgabenachweis vermerkt. Dem Mieter wird schriftlich eine Kostenübersicht für Reparatur/Austausch der fehlenden/beschädigten Teile zugesand. Der Mieter hat das Recht, sich sofort vor Ort von dem festgestellten Schaden/dem Fehlen der Teile zu überzeugen oder dies überprüfen zu lassen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt dies als Annahme der Reklamationen im Hinblick auf die Schäden/fehlenden Teile.
3. Mietzins und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Mietzins wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Transport-, Lade- und Aufbau/Abbaukosten werden gemäß der gültigen Preisliste je km einfache Fahrt abgerechnet.
3.2 Der Mindestmietzins je Vertrag beläuft sich auf eine Wochenmiete.
3.3 Fällige Beträge bis zu einschließlich € 225,- sind vor Abgabe des Mietgegenstands bar/durch elektronische Überweisung zu begleichen. Über höhere Beträge erhält der Mieter eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Ausgleich oder Abzug zu begleichen ist. Der Mietvertrag regelt eventuell nähere Zahlungsbedingungen.
3.4 Wurde spätestens am 15. Tag nach Rechnungsdatum kein Zahlungseingang verbucht, ist der Mieter ohne weitere Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug. In diesem Falle wird über den offen stehenden Rechnungsbetrag ein Zinssatz in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen fällig. Weitere Ansprüche des Vermieters werden hierdurch nicht berührt.
4. Kaution
4.1 Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter im Einzelfall festgelegt und beträgt 10% des vom Vermieter ermittelten Zeitwertes / Wiederbeschaffungswertes für den Mietgegenstand.
4.2 Die Kaution dient zur Sicherheit der Einhaltung der Pflichten des Mieters. Die Kaution ist vor Aushändigung des Mietgegenstands zu leisten. Die Kaution gilt in keinem Fall als Vorschuss auf die Zahlung des Mietzinses und wird, ohne dass ein Anspruch des Mieters auf Zinsleistungen besteht , dem Mieter erst dann zurückerstattet, wenn sich gezeigt hat, dass der Mieter all seinen Verpflichtungen entsprochen hat.
5. Stornierung
5.1 Wenn der Mieter den Mietvertrag nach schriftlicher Bestätigung der Reservierung durch den Vermieter stornieren möchte, sind folgende anteilige Sätze am Mietzins zu leisten:
20% des Gesamtmietzinses bei Stornierung 3 Wochen vor Mietbeginn; 30% des Gesamtmietzinses bei Stornierung 2 Wochen vor Mietbeginn; 50% des Gesamtmietzinses bei Stornierung 1 Woche vor Mietbeginn; 70% des Gesamtmietzinses bei Stornierung 1 Woche oder weniger vor Mietbeginn; Der Höchstsatz am gesamten Mietzins vor Mietbeginn liegt somit bei 70%.
5.2 Bei Stornierung nach Lieferung des Mietgegenstands am Standort des Mieters wird der gesamte Mietzins zzgl. Der Transportkosten fällig.
6. Verwendung des Mietgegenstands
6.1 Es ist dem Mieter untersagt, den Mietgegenstand zu/an einem anderem als dem vereinbarten Zweck oder Ort zu verwenden, an Dritte zu vermieten bzw. zur Nutzung auszuleihen, zu reproduzieren, zu verpfänden oder in anderer Form zu belasten oder zu veräußern.
6.2 Es ist dem Mieter nicht gestattet, sich aus dem vorliegenden Mietvertrag ableitenden Rechte und/oder Pflichten an Dritte zu übertragen.
6.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand mit Sorgfalt zu behandeln und in dem Zustand zu erhalten, in dem er ihn erhalten hat. Er hat den Mietgegenstand am Ende der Mietzeit im entsprechenden Zustand zurückzugeben. Kosten für Reinigung und Reparatur des Mietgegenstands gehen zu Lasten des Mieters.
6.4 Es ist dem Mieter nicht gestattet, farbliche Veränderungen vor zu nehmen. Eben sowenig darf der Mietgegenstand beklebt noch Befestigungsmaterial angebracht werden. Ausnahmen können in Absprache mit dem Vermieter getroffen werden.
6.5 Der Mieter hat den Mietgegenstand bei eventueller Lagerung sachgerecht zu sichern. Dabei erfolgte Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters.
6.6 Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstands oder im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf den Mietgegenstand wie beispielsweise einer Pfändung ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.
6.7 Im Falle notwendiger Reparaturen auf Grund normaler Verschleißerscheinungen – nach Beurteilung des Vermieters – hat der Mieter den Vermieter unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter führt die Reparaturen selbst aus oder lässt dies auf eigene Rechnung von Dritten durchführen. Dem Mieter entstehen hierdurch keine Kosten. Es ist dem Mieter untersagt, Reparaturarbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Kosten für im Rahmen höherer Gewalt oder durch Einwirken Dritter durchzuführenden Reparaturarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
7. Haftung
(Schadensermittlung auf der Grundlage der vom Vermieter zu Grunde gelegten Werte)
7.1 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle dem Vermieter entstehenden Schäden auf Grund von Verlust, Diebstahl und Schäden im Hinblick auf den Mietgegenstand.
7.2 Der Mieter haftet gegenüber Dritten für durch Tod bedingte Sach- oder Personenschäden sowie für im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietgegenstands auftretende Belästigung. Der Mieter schützt den Vermieter gegenüber den Ansprüchen Dritter
7.3 Der Vermieter übernimmt in keinem Fall eine Haftung für Schäden wie Folgeschäden und Gewinneinbußen, die dem Mieter im Rahmen der Verwendung bzw. der verhinderten Nutzung bzw. der Nichtverfügbarkeit des Mietgegenstands bei der Durchführung von Reparaturarbeiten am Mietgegenstand.
7.4 Sollte für den Vermieter gegenüber dem Mieter eine Haftungsverpflichtung entstehen, beschränkt sich der vom Vermieter zu leistende Schadensersatz in allen Fällen – auch bei grobem Verschulden – auf die Summe der für den Mietgegenstand zu entrichtenden Gesamtmiete.
7.5 Der Vermieter haftet in keinem Fall für die Verletzung intellektueller Eigentumsrechte wie Urheber- und Markenrecht.
8. Versicherung
8.1 Auf Wunsch kann der Vermieter den Mietgegenstand auf eigenen Namen und auf Rechnung des Mieters versichern.
8.2 Der Versicherungsbeitrag beläuft sich auf 2% des Wertes des Mietgegenstands.
8.3 Der nicht durch die Versicherung gedeckte Teil des Schadens geht zu Lasten des Mieters. Im Schadensfall hat der Mieter immer einen Eigenbehalt von € 170,- je Schadensfall je Standort zu tragen (d.h. für jeden einzelnen Schadensfall oder mehrere unmittelbar zusammenhängende Schadensfälle, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% über die Schadenssumme nach Abzug des Eigenbehalts.
9. Vertragsauflösung
9.1 Wird der Vermieter aus Gründen höherer Gewalt an der Erfüllung seiner sich aus einer Reservierung oder einem Vertrag ableitenden Verpflichtungen gehindert, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtlichen Beschluss und ohne irgendeine Verpflichtung zum Schadensersatz für aufgelöst zu erklären.
9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtlichen Beschluss für aufgelöst zu erklären, wenn der Mieter einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.3 Sowohl der Vermieter als auch der Mieter haben das Recht, den Mietvertrag in den nachstehend beschriebenen Fällen ohne gerichtlichen Beschluss fristlos ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären:
9.3.1 wenn die Gegenpartei mit ihren Gläubigern eine Schuldenregelung trifft; 9.3.2 wenn die Gegenpartei einen gesetzlichen Schadensaufschub beantragt; 9.3.3 wenn die Gegenpartei für Konkurs erklärt wird; 9.3.4 wenn die Gegenpartei Beklagte in einem Verfahren ist, das auf die Wertermittlung einer Pfändung beweglicher und/oder unbeweglicher Sachen zielt; 9.3.5 wenn, bei Tod der Gegenpartei, die Gegenpartei eine natürliche Person ist; 9.3.6 wenn, bei Auflösung, die Gegenpartei eine juristische Person ist; 9.3.7 wenn die Gegenpartei ihr Unternehmen beendet oder überträgt; 9.3.8 wenn die Verfügungsgewalt über die Gegenpartei einem Dritten übertragen wird; 9.3.9 wenn die Gegenpartei unter Vormundschaft gestellt wird.
9.4 Wird der Mietvertrag auf Grund eines ernsthaften Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen durch den Mieter wie unsachgemäßer Gebrauch, nicht fristgerechte Bezahlung, Abtretung an Dritte usw. aufgelöst, hat der Mieter mindestens den Mietzins für die gesamte vereinbarte oder veranschlagte Mietzeit sowie die Transportkosten zu zahlen, zuzüglich eines Schadensersatzes in Höhe des zweiwöchigen Mietzinses. Das Recht des Vermieters auf die Entschädigung eines nachweisbaren Schadens, falls dieser höher sein sollte, bleibt davon unberührt.
10. Streitfälle
10.1 Im Falle eines Meinungsunterschiedes zwischen dem Vermieter und dem Mieter wird die Streitsache unter Ausschluss jeder anderen gerichtlichen Instanz erstinstanzlich vor dem zuständigen Gericht behandelt. Der Vermieter behält sich jedoch das Recht vor, das Gericht an ihrem Wohnort zum Gerichtsort zu bestimmen. Für den Mietvertrag gilt deutsches Recht.
10.2 Alle im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen entstehenden Kosten, die der Vermieter zur Durchsetzung ihrer Rechte auf Grund des Mietvertrages für notwendig erachtet wie beispielsweise Inkassokosten, gehen zu Lasten des Mieters.
11. Verschiedenes
Alle dem Mieter seitens des Vermieters im Rahmen eines Vertrages bereitgestellten Informationen wie technische Daten, Zeichnungen und Skizzen sowie Gebrauchshinweise bleiben Eigentum des Vermieters. Sie dürfen – vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen - ohne vorherige Zustimmung durch den Vermieter nicht vervielfältigt und/oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
